Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Micha's Mietwagen.





Michas Mietwagen
Michael Morozow
Viewegstrasse 18
38102 Braunschweig
micha@michasmietwagen.de
Tel.: 0151 61104944


Allgemeine Geschäftsbedingungen / 12.2019

1. Vertragsverhältnis
Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Das Fahrzeug darf nur die Person die im Mietvertrag steht fahren und bedienen. An dritte ist eine weitervermietung untersagt.

2. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung und Fahrzeugrückgabe
Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen den Vertragsparteien. Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages die Richtigkeit des Anfangskilometerstandes. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Ein Miettag entspricht einer maximalen Nutzung von 24 Stunden. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbarten Ende. Eine Verlängerung der Mietdauer ist dem Vermieter schriftlich oder mündlich anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Bei einer nicht genehmigten Verlängerung der Mietdauer haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden am Fahrzeug in voller Höhe.Sollte das Fahrzeug spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit nicht durch den Mieter übernommen werden, so ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.Bei Anmietung ist der Mieter verpflichtet als Sicherheit eine Kaution in Höhe von 100€ in bar zu leisten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses auszugleichen.

3. Pflichten des Mieters
Obhutspflicht – Betankung – Straßennutzungsgebühren
Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Fahrzeugübergabe geltend zu machen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist bei Rückgabe vollgetankt abzugeben. Als Nachweis hat der Mieter dem Vermieter den Tankbeleg vorzulegen. Im Falle einer Nachbetankung wird dem Mieter der Preis pro Liter Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 12,00 Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) berechnet.
Bei einer Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlu-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets ausreichend gefüllt ist.

2. Nutzung des Fahrzeuges
Alle Mietfahrzeuge des Vermieters sind Nichtraucherfahrzeuge.
Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.Bei der Nutzung des Mietfahrzeuges für den Transport von Gütern muss zwingend das Gewicht, Abmessungen, Volumen und Anhängelast gemäß den jeweiligen Fahrzeugdokumenten eingehalten werden.Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten unbefestigten Fahrbahnen (Schotterstraßen, Waldwege, Wiesen ect.).
Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeuges herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten ect.). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 10 Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu zahlen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.Verboten sind generell Fahrten unter Alkohol, Drogen und Medikamenteneinfluss, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen.

3. Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

4. Führungsberechtigung
Führungsberechtigt ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur der Mieter. Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer, im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben Sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:
Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (24-Stunden-Bereitschaftsdienst) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.
Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der Mieter ist verpflichtet die Namen der Unfallbeteiligten, die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer, sowie der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen mit Name und Anschrift festzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und den im Fahrzeug beiliegenden Unfallbericht sorgfältig auszufüllen und zu unterzeichnen.

6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden.
Bergungs- und Rückführungskosten
Gutachterkosten
Wertminderung
den entstehenden Ausfallschaden des Vermieters für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungszeit. Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75 % des Tagespauschalpreises inkl. 100 km Fahrleistung der jeweils gültigen Preisliste, zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.
Sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
Schäden nach Art der Teilkasko: Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden
Schäden nach Art der Vollkasko: Schäden, durch selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus und unbekannte Dritte
Der Mieter haftet pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der im Mietvertag unterzeichneten Selbstbeteiligung für die in der Mietzeit entstandenen Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw –Zubehör.
Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Reifenschäden, die durch Überfahren von Nägel/Schrauben/Bordsteinkante entstanden sind. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe und –breite.

7. WICHTIG!
Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, (z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, relative oder absolute Fahruntüchtigkeit ect.)
Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z. B. auslaufende Flüssigkeiten, Chemikalien ect.), im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag, zurückgehen.
Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt auf, ist der Vermieter sofort zu informieren.
d) Bei einem Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels/Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante haftet der Mieter für den Schaden.
Der Mieter haftet ferner in vollem Umfang für Schäden durch das Befüllen des Fahrzeuges mit falschem, für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff.

8. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. (Warndreieck, drei Warnwesten, Verbandskasten)
Für das Mietfahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung, mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. Im oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet er ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko.

9. Fahrzeugrückgabe und ggf. Reinigungskosten
Das Fahrzeug und evtl. Zubehör ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum bei dem Vermieter zurückzugeben. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig und fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Kunden mit auffälligem Schadensverhalten von künftigen Vermietungen auszuschließen.
Reinigungskosten für die Rückgabe eines verschmutzten Fahrzeuges oder mit Geruchsbeeinträchtigung werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

10. Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden. Des Weiteren ist der Mieter damit einverstanden, dass auf behördliche Anfragen, wie z. B. Polizei, die Daten herausgegeben werden dürfen.
ACHTUNG!
Bei einem Unfall mit dem Mietfahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Kein Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch am Steuer!